In Deutschland mussten bisher Haut- und Händedesinfektionsmittel Arzneimittel sein. Mit der Einführung des europäischen Biozidrechts werden nunmehr Händedesinfektionsmittel als Biozide reguliert und im Anhang V der Biozidverordnung der Produktart 1 („menschliche Hygiene“) innerhalb der Hauptgruppe 1 („Desinfektionsmittel“) zugeordnet. Das Verwaltungsgericht Köln hat inzwischen im Sinne der EU-Verordnung entschieden, so dass in Zukunft wahrscheinlich auch Propanol- und Ethanol-haltige Präparate (bei bestimmten Händedesinfektionsmitteln auf der Basis von Isopropanol ist das schon jetzt der Fall) generell als Biozide einzustufen sind und die Arzneimittelzulassung, die hohe Anforderungen stellte, künftig nicht mehr verlangt werden kann.
Für Biozide reicht es derzeit aus, dass sie bei der BAuA registriert sind. Die Wirksamkeit muss nach Europäischen Normen nachgewiesen werden (DIN EN 12791) Die Verantwortung liegt beim Hersteller bzw. beim Anwender. Von der Anwendung Chlor-haltiger Händedesinfektionsmittel im Routinebetrieb ist abzuraten wegen der potentiellen Instabilität und möglichen Hautirritation.
Die Hygiene sollte unbedingt weiterhin auf Listung in der VAH-Liste bestehen.
In den letzten Jahren ist ferner eine Entwicklung zu beobachten, dass die Einwirkzeiten von Desinfektionsmitteln, auch Händedesinfektionsmitteln, immer kürzer (gegutachtet) werden. Der VAH hat 2021 darauf hingewiesen, dass bei den Händedesinfektionsmittel-Produkten zunehmend von 3-ml-Volumenangaben abgewichen wird und z.B. 4- bis 6-ml-Portionen vorgegeben werden. Es ist also künftig zu empfehlen, nicht nur die Einwirkzeiten bei Händedesinfektionsmitteln zu beurteilen, sondern auch, mit welchem Desinfektionsmittelvolumen diese erreichbar sind.
Da Händedesinfektionsmittel nun nicht mehr unbedingt Arzneimittel sind, entfällt auch das bisher geltende Verbot des Umfüllens von Händedesinfektionsmitteln aus 5 Liter- Kanistern in die Wandspender. Chirurgische Händedesinfektionsmittel sollten aber außerhalb von Aptheken (Reinraumbedingungen) trotzdem nicht umgefüllt werden, denn Händedesinfektionsmittel (Alkohole) wirken nie gegen Bakteriensporen. Und eine Kontamination eines chirurgischen Händedesinfektionsmittels beispielweise mit Clostridium perfringens kann gravierende Komplikationen nach sich ziehen.
Walter Popp, Lutz Jatzwauk, Wolfgang Kohnen
Der Hygiene-Tipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.