01.11.2020
Die Umsetzung der Krankenhaushygiene-Verordnungen der Bundesländer fordert nach Ablauf der Übergangsregelungen von zahlreichen stationären, aber auch ambulanten Gesundheitseinrichtungen zwingend die Bestellung eines Krankenhaushygienikers.
Der Begriff Krankenhaushygieniker ist in den KRINKO-Empfehlungen zu den „Personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ (2009) sowie zum „Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen“ (2016) beschrieben: Es muss ein Arzt für Hygiene und Umweltmedizin, ein Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder ein in Krankenhaushygiene curricular fortgebildeter Arzt sein.
Die personellen Voraussetzungen an die Besetzung der Stelle des Krankenhaushygienikers sind weiterhin in den Krankenhaushygiene-Verordnungen der Bundesländer verbindlich geregelt. Somit kann bei Neubesetzung der Stelle des Krankenhaushygienikers nur ein Arzt in Frage kommen, der die entsprechenden Qualifikationen vorweist.
Aktuell versuchen die Ärztekammern auf Basis eines Beschlusses des Ärztetages (und gegen die Hinweise aller beteiligten Medizinischen Fachgesellschaften) eine Zusatzbezeichnung Krankenhaushygiene zu etablieren, die in Umfang der Fortbildung und Qualität deutlich hinter die bisherigen Qualifikationen der o.g. Fachärzte bzw. der curricular Fortgebildeten zurückfällt. Die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität der Krankenhaushygiene bleiben abzuwarten.
Walter Popp, Lutz Jatzwauk, Ricarda Schmithausen, Wolfgang Kohnen
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.