02.01.2020
Häufig müssen Medizinstudenten und PJler in privater Kleidung im Krankenhaus arbeiten, allenfalls versorgt mit einem Arzt-Mantel.
Nachfolgend eine Einschätzung hierzu auf Basis der relevanten Vorschriften:
Heranzuziehen ist die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege), zuletzt in der Fassung von Mai 2018.
Nach ihr ist primär eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, hier für Medizinstudenten. Da Studenten im Rahmen ihrer diversen Kurse, Praktika und Famulaturen grundsätzlich mit jeder Form von Patienten in Berührung kommen, besteht auch ein grundsätzliches Risiko des Kontaktes mit Keimen beziehungsweise des Erwerbs einer Infektion. Die Studenten sind im Rahmen der körperlichen Untersuchung relativ nah am Patienten und berühren ihn unter Umständen auch mit ihrer Kleidung beziehungsweise auch das Bett. Daher sind Medizinstudenten der Schutzstufe 2 zuzuordnen.
Damit gilt schon einmal das generelle Verbot für Schmuck, Ringe, Armbanduhren, künstliche Fingernägel oder Freundschaftsbänder (Kapitel 4.1.7), da die Studenten hygienische Händedesinfektionsmaßnahmen anwenden müssen.
Die TRBA 250 regelt darüber hinaus, dass Schutzkleidung generell vom Arbeitgeber zu stellen ist; diese Regelung ist so nicht explizit erwähnt für Arbeits- oder Berufskleidung (also z.B. Arztkittel oder weiße Hose). Allerdings regelt die TRBA 250 (Kapitel 4.1.8 und 4.2.7), dass kontaminierte Arbeitskleidung (auch private) vom Arbeitsgeber zu desinfizieren und zu reinigen ist. Wenn also beispielsweise die private Jeans eines Medizinstudenten als kontaminiert nach Patientenkontakt angenommen wird, so darf nicht der Medizinstudent diese mit nach Hause nehmen und dort waschen, sondern dies muss der Arbeitgeber (hier Universitätsklinikum oder Akademisches Lehrkrankenhaus) übernehmen und dies muss in Form einer desinfizierenden Waschung erfolgen. Da damit die Haftung für eventuelle Schäden an der privaten Jeans auf den Arbeitgeber übergeht, liegt es nahe, keine private Arbeitskleidung vorzugeben, sondern diese zu stellen.
Diese Sicht wird explizit in der TRBA 250 auch ausgeführt für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten (Anhang 3), zu denen nach Biostoffverordnung auch Studierende gehören. Explizit wird (S. 54) auf die Gefährdungsbeurteilung hingewiesen und gesagt, dass auch die Desinfektion und Reinigung kontaminierter Arbeitskleidung zu regeln ist.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass den Medizinstudenten von der Universitätsklinik bzw. dem Akademischen Lehrkrankenhaus die Arbeits-/Berufskleidung zu stellen ist, am einfachsten im Rahmen eines Poolsystems.
Eine Ausnahme bilden klinische Bereiche, in denen auch die ärztlichen Mitarbeiter gemäß Hygieneordnung des Krankenhauses keine Berufskleidung (unter dem Visitenmantel) tragen, wie bspw. die Psychosomatik.
Walter Popp, Ricarda Schmithausen, Lutz Jatzwauk, Wolfgang Kohnen
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.