01.01.2017
Im September 2016 erschien im Bundesgesundheitsblatt (2016, 59, 1183-1188) die neue KRINKO-Empfehlung „Zum Kapazitätsumfang für die Betreuung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen durch Krankenhaushygieniker/innen“.
Mit dieser Empfehlung wird die 400-Betten-Grenze der 2009er Empfehlung aufgehoben, wonach ab 400 Betten ein hauptamtlicher Krankenhaushygieniker erforderlich sei. Stattdessen muss nun jedes Krankenhaus eine Bedarfsermittlung entsprechend den neuen Empfehlungen durchführen.
Beispielhaft wird eine Berechnung für ein 331-Betten-Haus durchgeführt, für das sich ein Bedarf von 0,28 Krankenhaushygieniker errechnet. Dieser Bedarf ist zu decken: Dies kann einerseits geschehen dadurch, dass ein Mitarbeiter curricular fortgebildet wird und dann z. B. mit einer Drittel-Stelle (natürlich auch mehr) im Bereich der Krankenhaushygiene tätig ist. Dies kann aber auch durch die externe Betreuung einer entsprechend qualifizierten Person geschehen, die natürlich in dem errechneten Umfang tätig sein muss.
Nach der Empfehlung muss bei Kliniken der Maximalversorgung und Universitätskliniken die krankenhaushygienische Versorgung einschließlich des Stellvertreters durch einen Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin bzw. für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sichergestellt sein.
Nach der Empfehlung können curricular fortgebildeten Krankenhaushygieniker keine krankenhaushygienischen Labore leiten, keine Weiterbildung von Ärzten zum Facharzt durchführen sowie keine Ärzte in curricularer Fortbildung als Mentoren betreuen. Ferner führt die KRINKO aus, dass nur Fachärzte eine Supervision und Beratung curricular fortgebildeter Ärzte hinsichtlich besonderer Fragestellungen durchführen können. Konkret genannt wird hier z. B. technische Hygiene, spezielle Fragen der Wasser-, Luft-, Lebensmittel- und Bauhygiene, komplexe Bauvorhaben, Ausbruchsmanagement mit komplexen Probenahme-, Interventions- oder Typisierungsanforderungen.
Im Endeffekt heißt dies, dass curricular fortgebildete Krankenhaushygieniker die vertraglich abgesicherte Möglichkeit haben müssen, auf einen Facharzt für Hygiene zurückzugreifen.
W. Popp, K.-D. Zastrow
Der Kurztipp gibt die Meinung der Verfasser wieder.