01.10.2014
Im April 2014 ist die Neufassung der TRBA 250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) erschienen.
In ihr heißt es in Kapitel 4.1.7 „Schmuck und Fingernägel“:
Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z. B. keine
getragen werden. Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.
Außerdem kann nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auch Nagellack und Nagelgel in allen Bereichen untersagt werden, in denen eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen ist.
Die Regelungen der TRBA sind ähnlich einer staatlichen Verordnung umzusetzen.
W. Popp, K.-D. Zastrow
Der Hygienetipp gibt die Meinung der Autoren wieder.