04.01.2013
Seit August 2011 sind durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes die KRINKO-Empfehlungen des RKI verbindlich. Die relevante KRINKO-Empfehlung aus dem Jahr 2009 (Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen) macht definitiv Aussagen zu Hygienebeauftragten Ärzten in Krankenhäusern; die Übertragbarkeit auf ambulante Bereiche oder Praxiskliniken ergibt sich aus dem Text nicht eindeutig. Insofern sind als weitere Quelle die entsprechenden Landeshygieneverordnungen heranzuziehen.
Die „Verordnung über die Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen“ des Landes Nordrhein-Westfalen aus März 2012 gilt beispielsweise nicht nur für Krankenhäuser, sondern auch für Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. Sie schreibt vor, dass in allen diesen Einrichtungen mindestens eine in der Einrichtung klinisch tätige Ärztin/ein in der Einrichtung klinisch tätiger Arzt, die/der fachlich weisungsbefugt ist und die/der an einer Fortbildung teilgenommen hat, als Hygienebeauftragter zu bestellen ist.
Die KRINKO-Empfehlung verweist bezüglich der Fortbildungen auf die Empfehlungen von Fachgesellschaften: Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DKGH) hat ein Curriculum für einen fünftägigen Kurs entwickelt. Hygienebeauftragte Ärzte müssen somit, zumindest in NRW, einen fünftägigen Kurs absolviert haben.
Somit ist zumindest in NRW auch für Praxiskliniken die Bestellung eines Hygienebeauftragten zwingend vorgeschrieben. Seit April 2012 gibt es in jedem Bundesland eine entsprechende Verordnung zur Hygiene in Krankenhäusern und ggfs. weiteren medizinischen Einrichtungen. Diese sollte für die Fragestellung geprüft werden.
Unabhängig von den landesgesetzlichen Regelungen empfiehlt sich aber die Bestellung eines Hygienebeauftragten nicht nur in Praxiskliniken, sondern in allen Einrichtungen für ambulantes Operieren.
W. Popp, K.-D. Zastrow