01.09.2010
Jeder Arzt – und Unternehmer – ist verpflichtet, den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit anzuzeigen.
In Deutschland gibt es ein Listensystem der Berufskrankheiten. Demnach können im wesentlichen nur die Krankheiten anerkannt werden, die in der sog. Berufskrankheitenliste aufgeführt sind. In Arztpraxen besteht am ehesten ein Risiko für Infektionskrankheiten, die nach der Berufskrankheiten-Ziffer 3101 („Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) entschädigt werden können. Im Gesundheitswesen sind infektiöse Berufskrankheiten die zweithäufigsten nach den Hautkrankheiten: So wurden 2008 von der BGW 48 Infektionskrankheiten, 2 Wirbelsäulenerkrankungen, 9 Atemwegserkrankungen und 210 Hauterkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt bzw. bestätigt.
Die Hepatitis B hat auf Grund der Impfung deutlich abgenommen: Wurden 1999 noch 255 Fälle angezeigt, so waren es 2008 nur noch 106 bei der BGW.
Im gesamten Bereich der BGW wurden 2009 als Berufskrankheiten in Folge von Infektionen die folgenden wesentlichen anerkannt:
Tuberkulose | 61 |
Tuberkulose-Konversion | 65 |
Hepatitis C | 51 |
Hepatitis B | 14 |
MRSA | 7 |
HIV/AIDS | 0 |
Insofern ist weiterhin, neben der Hepatitis C, die Tuberkulose bedeutsam. Aber auch das Mitarbeiter-Risiko schwerer Infektionen durch MRSA mit andauernden Folgeschäden ist zu beachten!
Walter Popp, Klaus-Dieter Zastrow