01.11.2009
Nach der TRBA 250 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen) muss in allen Praxen eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und regelmässig überprüft werden. Dabei sind insbesondere typische Infektionsrisiken wie Hepatitis B und C, HIV (z.B. bei Blutabnahme), HPV (bei Kondylomabtragung) oder Influenza (in der Wintersaison) zu berücksichtigen.
Tätigkeiten (alternativ Räume, Mitarbeiter oder die ganze Praxis) sind auf Grund dessen bestimmten Schutzstufen zuzuordnen:
Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen festzulegen, im Allgemeinen in der Reihenfolge technisch (z.B. Absaugung bei Kondylomentfernung mittels Laser), baulich (z.B. getrennte Personal- und Patiententoiletten, Händewaschplätze mit Spendern, desinfizierbare Oberflächen), organisatorisch (z.B. MRSA-Einbestellungen am Ende des Programmes) und hygienisch (z.B. Händedesinfektion, persönliche Schutzausrüstung).
Persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich vom Arbeitgeber zu stellen, im Allgemeinen handelt es sich um Einmalartikel. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind Betriebsanweisungen schriftlich zu erstellen, die im Falle von Infektionsrisiken mit dem Hygieneplan identisch sind.
Mindestens jährlich sind Unterweisungen (z.B. im Rahmen von Teambesprechungen) durchzuführen und zu dokumentieren.
Eine frei verfügbare Word-Datei als Hilfe zur eigenständigen Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung findet sich auf folgender Website: http://www.uk-essen.de/krankenhaushygiene/homepage/download/diverse/allgemein.gefaehrdungsbeurteilung_praxen.doc
Prof. Dr. W. Popp, Dr. K.-D. Zastrow