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Hygiene-Tipp, Oktober 2008
Mindestinhalte eines Hygieneplanes für die Praxis des niedergelassenen Chirurgen
01.10.2008
Gemäß Infektionsschutzgesetz und TRBA 250 müssen alle niedergelassenen Arztpraxen über Hygienepläne verfügen. Nach der TRBA 250 kann auf Betriebsanweisungen nach Biostoff-Verordnung verzichtet werden, wenn alle relevanten Fragen im Hygieneplan geregelt sind. Ein guter Hygieneplan lohnt sich also!
Folgende Bereiche müssen mindestens geregelt sein:
- Händehygiene: Händewaschen, hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautpflege
- Hautdesinfektion bei OP, Eingriff, Injektion,Venenpunktion, Blutentnahme, Legen von ZVK, Punktion von Gelenken u.ä.
- Flächenreinigung und –desinfektion: Böden, Oberflächen auch von medizinischen Geräten!
- Aufbereitung von Medizinprodukten: Vorbereitung, Reinigung, Desinfektion, Pflege, Funktionsprüfung, Sterilisation, Freigabe Dokumentation. Lagerung von Sterilgut. Klassifizierung aller Medizinprodukte in Kategorien unkritisch, semikritisch, kritisch nach RKI
- Kleiderordnung: Arbeitskleidung, Schutzkleidung, evtl. Bereichskleidung. Verbot des Tragens von Schmuck, Fingernägeln, Nagellack
- Umgang mit Abfall
- Meldepflichten
- Erfassung nosokomialer Infektionen
- Umgang mit infektiösen Patienten, z.B. MRSA
- Umgang mit Probenmaterial
- Verhalten bei Arbeitsunfällen, insbesondere konkrete Regelungen bei Verletzngen mit kontaminiertem Material (Hep. C, HIV – bei HIV dringend schnelle Klärung erforderlich!).
Prof. Dr. Walter Popp
Dr. Klaus-Dieter Zastrow
Auf der Website des Gesundheitsamtes Frankfurt steht ein beispielhafter Hygieneplan als Word-Datei (Word-Datei) zur Verfügung, der heruntergeladen und relativ einfach auf die individuellen Verhältnisse abgeändert werden kann.
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